Seit Jahrzehnten bemüht sich die richterliche Standesvertretung, staatsanwaltschaftliches Dienstrecht dem richterlichen Dienstrecht anzugleichen, und findet sich in einer Linie mit der Standesvertretung der Staatsanwälte. Gleiche Berufsvoraussetzung, gemeinsame Ausbildung und Dienstprüfung, Durchlässigkeit in der Ernennung zur jeweils anderen Berufsgruppe sind schon lange gegeben. Dadurch ist ein gemeinsames Verständnis für rechtsstaatliche, der hohen Verantwortung für Recht und Bürger gerecht werdenden Aufgaben der dritten Staatsgewalt zugrunde gelegt. Dass es dennoch so lange dauerte, bis auch die Politik Bereitschaft zeigte, das Selbstverständliche auch verfassungsrechtlich abzusichern, ist rational nicht erklärbar. Selbst seit der bereits anlässlich des Österreichkonvents erzielten Einigung aller Parlamentsparteien verstrichen mehrere Jahre bis zum 5.12.2007. An diesem historischen Tag wurde neben der Abänderung oder Aufhebung von nahezu 900 verfassungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Ersten Verfassungsbereinigungsgesetzes ein Artikel 90a in das B-VG eingefügt, mit dem die Staatsanwaltschaft in der Verfassung verankert und sogar - diesen Begriff etwas erweiternd - als Teil der Gerichtsbarkeit bezeichnet wird. Leider wurde diese überfällige Klarstellung, die in der Zukunft vielleicht eine weitere Emanzipation der Staatsanwälte von der exekutiven Staatsgewalt bringen könnte, mit der das Gewaltenteilungsprinzip klar unterlaufenden Neuerung erkauft, dass der Politik ein Einfluss auf Gerichtsverfahren eröffnet wurde, indem der Volksanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, Fristsetzungsanträge zu stellen.