§ 363a StPO
Art 13 MRK:
Stellt der OGH aufgrund eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes fest, so kann er, auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Sache nicht befasst war, eine Erneuerung des Verfahrens anordnen.