§ 107 Abs 1 KO
§ 197 Abs 1 KO
Die Rechtsfolgen des § 197 Abs 1 KO treten nicht ein, wenn die Forderungsanmeldung zwar iSd § 107 Abs 1 Satz 3 KO verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangte.
§ 107 Abs 1 KO
§ 197 Abs 1 KO
Die Rechtsfolgen des § 197 Abs 1 KO treten nicht ein, wenn die Forderungsanmeldung zwar iSd § 107 Abs 1 Satz 3 KO verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangte.