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Entscheidungen in Übersicht EÜ418 (RZ 2008, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 282 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 261 Abs 3 ZPO

§ 519 Abs 1 ZPO

Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar.

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