§ 20 AngG
§ 29 KVI
Auch im Fall der Einschränkung auf bestimmte Kündigungsgründe und eines somit gegebenen partiellen Kündigungsschutzes (hier: § 29 KVI) ist die zulässige, aber zeitwidrige Kündigung nicht anders zu beurteilen als im Fall eines frei kündbaren Dienstverhältnisses, sodass durch sie das Dienstverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt aufgelöst wird.