§ 13 Abs 2 ZustG
§ 17 ZustG
Die iSd § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines "Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach § 13 Abs 2 ZustG Bevollmäch-