§ 59 Abs 2 KFG
Die Ausnahmebestimmung "im ausschließlichen Eigentum des Bundes" soll auch alle jene Verkehrsunternehmungen betreffen, die infolge Dazwischenschaltung allein vom Bund beherrschter Gesellschaften letztlich (wirtschaftlich) im alleinigen Eigentum des Bundes stehen. Es kommt bei diesem Ausnahmetatbestand nicht auf eine allfällige Haftung des Bundes als Gesellschafter, sondern auf dessen wirtschaftliche Eigentümereigenschaft an.