§ 284f ABGB
Zur gültigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind. Damit bedarf es auf Seiten des Vollmachtgebers der Geschäftsfähigkeit bzw - sofern Agenden der Personensorge übertragen werden - der Einsichts- und