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Entscheidungen in Übersicht EÜ395 (RZ 2008, 280)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2008, 280 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 46 Abs 3 AußStrG 2005

§ 15 FBG

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren.

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