§ 46 Abs 3 AußStrG 2005
§ 15 FBG
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren.