§ 364 ABGB
§ 1295 Abs 2 ABGB
Im Hinblick auf den berechtigten Anspruch des klagenden Grundeigentümers, den rechtmäßigen Zustand, nämlich das Verhindern der Zuleitung von Wasser vom Dach des Carports der Beklagten auf den Grund des Klägers, herzustellen, kann, abgesehen von möglichem Rechtsmissbrauch, die vorzunehmende Interessenabwägung nur dann zu Lasten des Klägers ausgehen, wenn die Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands gar nicht oder nur mit einer zur Beeinträchtigung der Kläger völlig außer Verhältnis stehenden finanziellen Aufwendung möglich wäre.