§ 176 Abs 1 Satz 3 ABGB
Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.