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Zivilsachen § 163b ABGB idF FamErbRÄG 2004 (RZ 2008/19)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2008/19RZ 2008, 261

§ 163b ABGB idF FamErbRÄG 2004:

Der Antrag des Kindes auf Feststellung seiner Abstammung von einem anderen Mann als dem Ehemann seiner Mutter ist an keine Frist gebunden. Ob die Ehelichkeitsbestreitungsklage des Scheinvaters verfristet war, ist irrelevant.

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