§ 270 Abs 3 StPO
Zwar ist es dem Vorsitzenden nach § 270 Abs 3 StPO gestattet, Urteile auch ohne Anhörung der Parteien zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören.
E 13.2.2008, 13 Os 167/07v, 13 Os 168/07s (RS0123183)