§§ 99 Abs 1
105 StGB:
Bei bloß kurzfristiger, die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitender Anhaltung ertappter Schwarzfahrer durch Kontrollore kommt primär eine Tatbegehung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB (und nicht § 99 Abs 1 StGB) durch die Kontrollorgane in Betracht. Solche Nötigungen können aber nach § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt sein.