§ 38 Abs 1 GebAG
Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.
E 18.12.2007, 14 Os 128/07s, 14 Os 129/07p (RS0122914)