§ 43 GebAG
§ 49 GebAG
Der Umstand, wonach (laut Vorbringen des Beschwerdeführers) bei "Alkoholisierungsgutachten" eine körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im Regelfall nicht erforderlich sei und vielmehr bloß eine "anamnestische Befragung" durchgeführt werde, schließt eine - vom Gesetzgeber geradezu intendierte - sinngemäße Anwendung des § 43 GebAG iSd § 49 GebAG nicht aus.