§ 39 Abs 1 SMG
§ 40 Abs 1 SMG
Der Verfahrensablauf setzt grundsätzlich einen Beschluss nach § 39 Abs 1 SMG voraus. Nach Prüfung des Erfolgs der vom Verurteilten freiwillig akzeptierten ambulanten oder stationären Maßnahmen kommt es zu einem Beschluss nach § 40 SMG. Nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn der gerichtliche Sachverständige nach Rechtskraft des Urteils zum Ergebnis kommt, dass der Verurteilte bereits alles für einen optimalen Entzug getan hat, also keinerlei weitere Maßnahmen notwendig sind, um den Antragsteller von Drogen fernzuhalten, ist bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG ohne vorherigen Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG möglich.