§ 68 Abs 3 StPO
§ 68 Abs 4 StPO
Nach § 68 Abs 4 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd § 68 Abs 3 StPO ist hinsichtlich der Erneuerungsentscheidung nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf diese die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (WK-StPO § 68 Rz 20).