§ 28 Abs 2 SMG
Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal "Gewahrsam" besteht nicht.