§ 1 DSt 1990
§ 9b RL-BA
Die Abwicklung von Treuhandschaften nach Maßgabe der Bestimmungen der von der jeweiligen Kammer geschaffenen Einrichtung ist verpflichtend. Die Missachtung der vorgesehenen Meldepflicht bezüglich der übernommenen Treuhandschaft stellt eine Verletzung der Berufspflicht des Rechtsanwalts dar.