§§ 38 Abs 1
39 Abs 1 GebAG:
Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.
§§ 38 Abs 1
39 Abs 1 GebAG:
Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.