§ 1 AHG
Art 137 B-VG:
Wird Staatshaftung auf Grund legislativen Unrechts geltend gemacht, ist der VfGH zuständig, wenn das anspruchsbegründende Verhalten unmittelbar dem Gesetzgeber zuzuordnen ist.
§ 1 AHG
Art 137 B-VG:
Wird Staatshaftung auf Grund legislativen Unrechts geltend gemacht, ist der VfGH zuständig, wenn das anspruchsbegründende Verhalten unmittelbar dem Gesetzgeber zuzuordnen ist.