§ 2 Abs 1 HeimAufG
In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden.
Beisatz: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. (T1)