Art 34 Nr 3 Verordnung (EG)Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO)
Der Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen des Gemeinschaftsrechts zur Auslegung vor:
1. Ist die Wendung ", … es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte" in Artikel 34 Nr 2 der Verordnung (EG)Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass diese "Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen klagestattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt.