§ 1072 ABGB
§ 1078 ABGB
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.