§ 9a UWG
Die von der Beklagten behauptete Änderung der Verkehrsauffassung dahin, Gewinnspiele seien übliche Zeitungsbestandteile, könnte nur aufgrund fortgesetzter Gesetzesverstöße von Zeitungsverlagen entstanden sein. Eine auf gesetzwidrigen Handlungen beruhende Verkehrsauffassung ist aber - nicht anders als Handelsbrauch, der gegen zwingendes Gesetz verstößt - unbeachtlich.