§ 4 MSchG
Die Feststellungskompetenz, ob eine bestimmte Tätigkeit unter § 4 MSchG fällt, ist vom Gesetz ausschließlich dem Arbeitsinspektorat zugewiesen, weshalb insoweit für ein Feststellungsbegehren der Rechtsweg unzulässig ist.
E 20.12.2006, 9 ObA 129/06w (RS0121535)