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Entscheidungen in Übersicht EÜ156 (RZ 2007, 117)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 117 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 1327 ABGB

Hätte die Witwe nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben, so muss sie, wenn sie nunmehr den Beruf fortführt, sich Einkommen daraus auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.

Beisatz: Es ist bei der Berechnung des Unterhaltsentganges auf den geplanten hypothetischen Verlauf abzustellen; hier: die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt, was in die Berechnung ihres Unterhaltsentganges miteinzubeziehen ist. (T1)

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