Art 4 Haager Minderjährigenschutzabk
Art 14 Abs 3 RHV Österreich - Liechtenstein
Die Gerichte des Heimatstaats sind international zuständig, wenn nach ihrem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen im Interesse der Pflegebefohlenen Maßnahmen zu treffen sind. Heimatstaat ist dabei nur jener Staat, dem der Pflegebefohlene "effektiv" angehört.