§ 1336 ABGB
§ 182 ZPO
Schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe liegt das Begehren auf Ermäßigung. Das Gericht ist dann im Sinne des § 182 ZPO verpflichtet, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen.