§ 131 Abs 1 ASVG
§ 1 UWG
Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenerstattung und den sich daraus für Wahlärzte ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen ist keine Preisregelung abzuleiten.