§ 164 StGB
Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache.
E 10.10.2006, 14 Os 80/06f (RS0121296)
§ 164 StGB
Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache.
E 10.10.2006, 14 Os 80/06f (RS0121296)