§ 147 Abs 1 Z 1 StGB
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO
Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Richtung zu lenken. Diese Tatumstände sind - bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3 - auch im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen.