I. Einleitung
Mit 01.01.2008, also in weniger als einem Jahr, soll1) das Strafprozessreformgesetz2) in Kraft treten. Eine seit vielen Jahrzehnten andauernde Diskussion um Reform und Anpassung des strafprozessualen Vorverfahrens an reale Gegebenheiten ist damit abgeschlossen.3) Das Recht des Beschuldigten auf Beiziehung eines Rechtsbeistands zu den kriminalpolizeilichen Vernehmungen ist Gegenstand dieses Beitrags. Dunkel in Erinnerung sind noch das dazu im Herbst 2002 ergangene Erkenntnis des VwGH4) sowie der in Folge darauf ergangene Erlass der Bundesministerien für Justiz und Inneres5). Beide sind für die Praxis von wesentlicher Bedeutung. Die folgende Darstellung der aktuellen Rechtslage wird sich deshalb im Wesentlichen an diesen Quellen orientieren. Im Anschluss daran wird ausgehend vom materiellen Beschuldigtenbegriff des § 48 Abs 1 Z 1 StPRG die künftige Rechtslage nach dem Strafprozessreformgesetz untersucht werden. Dabei ist insbesondere auf die Garantien des Art 6 Abs 3 EMRK6) Rücksicht zu nehmen. Aus der Praxis sind gerade zum Problembereich der "Verteidigungsrechte", wobei in diesem Aufsatz lediglich ein Teilaspekt davon behandelt wird, überaus kritische Stimmen7) erklungen, nach denen das Strafprozessreformgesetz, als Folge des Gesetzgebungsprozesses, eben nicht als bahnbrechend bezeichnet werden könne. Die folgende Abhandlung zielt darauf ab, die aktuelle und künftige Rechtslage vergleichend darzustellen, zu prüfen, ob der Beschuldigte in diesem Teilbereich nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes besser gestellt sein wird, und versteht sich als kleiner Beitrag zu einem besseren Verständnis der Beschuldigtenrechte nach dem Strafprozessreformgesetz.