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Die Beiziehung eines Verteidigers zu den kriminalpolizeilichen Vernehmungen im Lichte des Strafprozessreformgesetzes

WissenschaftGeorg HeIssenberger*)*)Dr. Georg Heissenberger, Assistent am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Karl-Franzens-Universität GrazRZ 2007, 82 Heft 4 v. 1.4.2007

I. Einleitung

Mit 01.01.2008, also in weniger als einem Jahr, soll1)1)So Seiler St., Strafprozessreform 2004 - Ergänzungsband zum Lehrbuch Strafprozessrecht2 (2006) V. Bis Ende 2007 ist die StPO bezüglich des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens an die Systematik und Terminologie des Strafprozessreformgesetzes anzugleichen. Konkretes zum diesbezüglichen Arbeitsfortschritt ist gegenwärtig noch nicht an die Öffentlichkeit gedrungen (vgl dazu die Ausführungen auf der Website des BMJ, www.bmj.gv.at/vorhaben/ index.php?nav=12&st=1&th=1&sth=14&set=show &pj=53 [09.03.2007]). das Strafprozessreformgesetz2)2)BGBl I 2004/19. Bestimmungen des Strafprozessreformgesetzes werden mit der Abkürzung StPRG zitiert. in Kraft treten. Eine seit vielen Jahrzehnten andauernde Diskussion um Reform und Anpassung des strafprozessualen Vorverfahrens an reale Gegebenheiten ist damit abgeschlossen.3)3)Zur Reformdiskussion der letzten Jahrzehnte vgl ua ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 7 ff; Moos, Grundsatzfragen der Reform des Vorverfahrens, ÖJZ 1996, 886 (888-890); ders, Polizei und Strafprozeß, 14. ÖJT Band IV/1 (2000) 67 ff; Pleischl, Einführung in den Entwurf des strafprozessualen Vorverfahrens, in BMJ (Hrsg), Schriftenreihe des BMJ, Band 106 - Strafverfahren - Menschenrechte - Effektivität - Ministerialentwurf 2001 für eine Vorverfahrensreform (2001) 63 (64 f). Manch einer forderte schon in den dreißiger Jahren eine Reform des Vorverfahrens: Kadecka, Reform oder Abschaffung der Voruntersuchung im Strafprozeß? JBl 1933, 225 (228); vgl dazu auch das umfangreiche Schrifttum zu § 24 StPO bei Fuchs/Zerbes in Fuchs/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 24. Das Recht des Beschuldigten auf Beiziehung eines Rechtsbeistands zu den kriminalpolizeilichen Vernehmungen ist Gegenstand dieses Beitrags. Dunkel in Erinnerung sind noch das dazu im Herbst 2002 ergangene Erkenntnis des VwGH4)4)VwGH 2000/01/0325, AnwBl 2003/7852 (zust Hofmann). sowie der in Folge darauf ergangene Erlass der Bundesministerien für Justiz und Inneres5)5)BMI Erlass vom 03.02.2003, GZ 20317/417.II/1/03; BMJ Erlass vom 14.02.2003, GZ 380.001/48-II.3/ 2003, JABl 13/2003.. Beide sind für die Praxis von wesentlicher Bedeutung. Die folgende Darstellung der aktuellen Rechtslage wird sich deshalb im Wesentlichen an diesen Quellen orientieren. Im Anschluss daran wird ausgehend vom materiellen Beschuldigtenbegriff des § 48 Abs 1 Z 1 StPRG die künftige Rechtslage nach dem Strafprozessreformgesetz untersucht werden. Dabei ist insbesondere auf die Garantien des Art 6 Abs 3 EMRK6)6)BGBl 1958/210 idgF. Rücksicht zu nehmen. Aus der Praxis sind gerade zum Problembereich der "Verteidigungsrechte", wobei in diesem Aufsatz lediglich ein Teilaspekt davon behandelt wird, überaus kritische Stimmen7)7)Vgl Soyer, Strafverteidigung im europäischen Raum - Neue Entwicklungen und Herausforderungen aus österr Verteidigerperspektive, ÖJZ 2005, 555 (560); neuerdings auch Moos, Die Anwesenheit des Verteidigers bei Vernehmungen des Beschuldigten im Vorverfahren, in Moos/Jesionek/Müller (Hrsg), Strafprozessrecht im Wandel - Festschrift für Roland Miklau zum 65. Geburtstag (2006) 331 (347 f, 351). erklungen, nach denen das Strafprozessreformgesetz, als Folge des Gesetzgebungsprozesses, eben nicht als bahnbrechend bezeichnet werden könne. Die folgende Abhandlung zielt darauf ab, die aktuelle und künftige Rechtslage vergleichend darzustellen, zu prüfen, ob der Beschuldigte in diesem Teilbereich nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes besser gestellt sein wird, und versteht sich als kleiner Beitrag zu einem besseren Verständnis der Beschuldigtenrechte nach dem Strafprozessreformgesetz.

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