§§ 331 ff EO
§§ 3 Abs 3, 9 Abs 2 Z 6 und 8, 10 Abs 2, 33 f PSG:
Die Gesamtrechte des Stifters, der sich das Recht zum Widerruf und/oder zur Änderung der Stiftungserklärung vorbehielt, sind pfändbar.
§§ 331 ff EO
§§ 3 Abs 3, 9 Abs 2 Z 6 und 8, 10 Abs 2, 33 f PSG:
Die Gesamtrechte des Stifters, der sich das Recht zum Widerruf und/oder zur Änderung der Stiftungserklärung vorbehielt, sind pfändbar.