§ 1299 ABGB
Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Operationsgefahren.
Beis wie T5: Gleiches gilt in der Veterinärmedizin. (T5)