§ 23 Abs 1 AngG
Ein unregelmäßig gewährter Jahresbonus, der in 12-tel Anteilen monatlich ausbezahlt wird und im letzten Dienstjahr auf Berechnungsbasis des vorletzten Jahres tatsächlich gewährt wurde, ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen; nicht jedoch der zwar im letzten Jahr verdiente, aber in diesem Jahr weder berechnete noch ausbezahlte Bonus.