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Entscheidungen in Übersicht EÜ103 (RZ 2007, 74)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 74 Heft 3 v. 1.3.2007

§ 97 AußStrG 2005

Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach § 97 AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

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