Art 6 Nr 1 Verordnung (EG)Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO)
Der für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderliche Zusammenhang ist nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen, weil die Gefahr, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen, nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts beurteilt werden kann.