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Entscheidungen in Übersicht EÜ76 (RZ 2007, 72)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 72 Heft 3 v. 1.3.2007

§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005

Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung.

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