§ 381 EO
§ 8 Abs 1 VerG
Für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des § 8 Abs 1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen. § 8 Abs 1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann.