vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ63 (RZ 2007, 51)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 51 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG

§ 28 KSchG

Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollständig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 2 Z 11 KSchG dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!