§ 6 KSchG
§ 28 KSchG
Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Die hier inkriminierte Klausel enthält zwei derart materiell eigenständige Regelungsbereiche, nämlich einerseits die Frage der vollständigen Übernahme des Geräts und andererseits die Kenntnisnahme der Gewährleistungshinweise. Eine isolierte Betrachtungsweise ist daher zulässig.