§ 148 Abs 3 ABGB
§ 178 ABGB
Aus dem Recht auf persönlichen Verkehr kann nicht abgeleitet werden, dass laufende, ins einzelne gehende, durch Anrufung des Gesetzes erzwingbare Informationspflichten des sorgeberechtigten Elternteiles bestünden, wenn der persönliche Verkehr mit dem Kind aus welchen Gründen immer nicht ausgeübt werden kann oder trotz Ausübung dieses Rechtes, der nicht sorgeberechtigte Elternteil vom Kind die ihm wichtig erscheinenden Informationen nicht erhält.