§ 1 KautSchG
Das KautSchG verfolgt erkennbar nicht die Absicht, eine Kreditgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (oder Arbeitnehmerähnlichen) zu verhindern.
Beisatz: Hier: Zulässigkeit einer Kautionsbestellung des arbeitnehmerähnlichen Tankstellenpächters für die sich aus der gegenseitigen Abrechnung ergebenden Erfüllungsansprüche des Franchisegebers aus dem Vertragsverhältnis in Form einer Bankgarantie. (T1)