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Entscheidungen in Übersicht EÜ40 (RZ 2007, 48)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 48 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 159 Abs 5 Z 3 StGB

Ein Schuldner handelt - unter Einbeziehung des Erfordernisses grober Fahrlässigkeit infolge gesteigerter Erfolgswahrscheinlichkeit - dann tatbestandsmäßig im Sinne der Z 3 des § 159 Abs 5 StGB, wenn sein getätigter Aufwand so hoch und seine wirtschaftliche Gesamtsituation so schlecht ist, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch das in Rede stehende Verhalten als geradezu wahrscheinlich zu erwarten ist.

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