§ 82 Abs 5 ASGG
Gibt es keine Bindungswirkung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall/Berufskrankheit und einer später auftretenden gleichartigen Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG auch nicht das - hier strittige - Verhältnis zwischen endogenen Ursachen und berufskrankheitsbedingten Ursachen der Berufskrankheit festlegen.