§ 362 ASVG
Der Wortlaut des § 362 ASVG stellt hinsichtlich der so genannten "Sperrfrist" eindeutig auf den "Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung" ab.
Beisatz: Auch wenn durchaus zuzugestehen ist, dass im Hinblick auf das auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot rechtspolitische Argumente für die Maßgeblichkeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz ins Treffen geführt werden können, liegt ein Abstellen auf die "Rechtskraft der Entscheidung" im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. (T1)