§ 33 Abs 1 JGG
Die Benachrichtigung des Jugendwohlfahrtsträgers und des Pflegschaftsgerichtes hat unbedingt, von weiteren Erwägungen unabhängig, unmittelbar mit der ersten gerichtlichen Verfügung zu ergehen. (WK2 JGG § 33 Rz 4)
E 24.4.2007, 11 Os 25/07x (RS0122034)